Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Satzungen Verein  “XGate4You” Freizeitclub ZVR 065434869

§ 1 Verein
 

(1) Der Verein heißt “XGate4You” (Kurzform XGate).

(2) XGate ist ein gemeinnütziger und nicht auf Gewinn eingerichteter Verein.

(3) Das Symbol von XGate4You ist ein Logo mit eben diesem Schriftzug. Das X ist in einem dunklen rot der weitere Text weiss auf schwarzem Hintergrund. Die jeweiligen Sektionen haben entsprechend ihrer Ausrichtung zusätzliche Symbole. Diese können Clubstander an einem Flaggstock, Aufkleber etc. sein. Die Grundfarben der jeweiligen Trägersujets haben rot-weiß-roter zu sein. Es ist der Schriftzug “XGate4You” entsprechend der Anlage 1 zu dieser Satzung zu verwenden.

§ 2 Der Sitz des Vereins

Der Sitz des Vereins befindet sich in 2831 Warth.

§ 3 Zweck von XGate4You

(1) Zweck des Vereins ist es, gesellschaftliche Bereiche in Form von Vereinstätigkeit zu leben, neben Freizeit und Sport dient der Verein auch dem geselligen Verkehr seiner Mitglieder untereinander, sowie mit Mitgliedern von Vereinen mit gleichem oder ähnlichem Zweck zu pflegen und zu fördern, sowie Nachwuchs für die Vereinstätigkeit heranzubilden.

(2) Die jeweiligen Sektionen sind in der Satzung per Beschluss der Generalversammlung festzulegen und deren Ausrichtung festzuschreiben. 

§ 4 Mittel des Vereins

Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:

a) Eintrittsbeiträge für ordentliche Mitglieder,

b) Mitglieds- und sonstige Pflichtbeiträge,

c) Unkostenbeiträge für die Benützung des Vereinseigentums und für die Inanspruchnahme von Leistungen des Vereines und seiner Mitglieder und der Teilnahme an Veranstaltungen, Regatten, Fishing-Tour

d) Unkostenbeiträge für die Ausstellung etwaigen Bestätigungen

e) Unkostenbeiträge aus der Abgabe von Vereins Werbeartikeln,

f) durch Subventionen und Spenden privater und öffentlicher Stellen.

g) Durch Werbeeinnahmen durch die Vereinshomepage und etwaigen Druckwerken

§ 5 Mitglieder

1) Mitglieder sind entweder:

a) ordentliche Mitglieder,

b) Ehrenmitglieder und Ehrencommodores.

(2) Soweit in diesen Satzungen allgemein von Mitgliedern die Rede ist, sind alle Arten von Mitgliedern  des Vereines, also auch all jene in den jeweiligen Sektionen, gemeint.
 

§ 6 Mitgliederaufnahme

(1) Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund eines schriftlichen oder mündlichen Ansuchens des Aufnahmewerbers. Mit Einreichung des Ansuchens hat er / sie als provisorisches Mitglied das Recht, Informationen über XGate -Veranstaltungen anzufordern und gilt als aufgenommen sobald der Mitgliedsbeitrag einbezahlt ist. 
 Der Vorstand kann binnen sechs Monaten die Aufnahme schriftlich ablehnen, die Angabe von Gründen für die Ablehnung ist nicht erforderlich. Ein bereits einbezahlter Mitgliedsbeitrag gilt nicht präjudizierend auf eine Mitgliedschaft. 

(2) Es können aufgenommen werden:

a) als ordentliche Mitglieder alle physische oder juristische Personen,

e) als Ehrenmitglieder und Ehrencommodores alle Personen, die hierzu von der Generalversammlung ernannt worden sind, auch dann, wenn diese zuvor keine Mitglieder waren.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod
 b) durch Austritt
 c) durch Streichung
 d) durch Ausschluss
 e) durch Säumigkeit des Mitgliedsbeitragen nach zweimaliger Urgenz

(2) Durch Austritt scheidet ein Mitglied mit dem Tag aus dem Verein aus, an dem es seine Austrittserklärung schriftlich und eingeschrieben abgibt, oder mit dem Tag, den das Mitglied als Austrittstag bekannt gibt. Die Austrittsmeldung muss spätestens am 1. Oktober des Austrittsjahres beim Obmann eingelangt sein. Erfolgte die Austrittsmeldung nicht termingerecht und liegt der gewünschte Austrittstermin nach dem 31. 12., so ist das Mitglied zur Leistung seiner Mitglieds- und sonstigen Pflichtbeiträge für das folgende Vereinsjahr verpflichtet.

(3) Im Falle der Streichung endet die Mitgliedschaft mit dem Ablauf des Tages, an dem der Vorstand die Streichung des Mitglieds beschließt. Ein Mitglied ist vom Vorstand zu streichen, wenn es mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages an XGate4You länger als drei Monate im Rückstand ist und eine Nachfristsetzung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgt ist. Die Verpflichtung zur Begleichung der Schulden an Xgate bleibt hierdurch jedoch unberührt.

(4) Personen, deren Mitgliedschaft endet, haben keinerlei Anspruch auf die von ihnen geleisteten Beiträge oder Spenden oder auf das Vereinsvermögen.

(5) Sofern der Ausschluss eines Mitgliedes von der Generalversammlung bestätigt wurde, bedarf es für die Wiederaufnahme eines neuerlichen Generalversammlungsbeschlusses mit Zweidrittelmehrheit.

(6) Ausgetretene, gestrichene oder ausgeschlossene Mitglieder haben alle Xgate -Dokumente und das in ihrem Besitz befindliches Club- oder Sektionsvermögen unverzüglich zurückzugeben.

§ 8 Rechte der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben das Recht, nach Maßgabe der diesbezüglichen Vorstandsbeschlüsse die Einrichtungen und Anlagen des Vereines XGate4You zu benützen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben Anspruch auf alle Veröffentlichungen des Vereines. Sie sind berechtigt, in Ausübung ihrer vereinsspezifischen Aktivitäten Logos, Clubstander etc. zu führen und auf ihrer Kleidung ein Symbol von XGate4You zu tragen.

(2) XGate4You Mitglieder haben, sofern sie alle Mitgliedsbeiträge einschließlich des Beitrags für das Jahr, in welchem die Generalversammlung stattfindet, bezahlt haben, auch Stimme in der Generalversammlung und das aktive und passive Wahlrecht.

(3) Ehrenmitglieder und Ehren-Commodores sind jedes Pflichtbeitrages enthoben und haben das aktive und passive Wahlrecht.

§ 9 Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind gehalten, nach Kräften zur Förderung und Erreichung des Vereins- und Sektionszweckes lt. § 3 beizutragen, es obliegt ihnen daher insbesondere:

a) ein freundschaftliches, kameradschaftlich vorbildliches Verhalten,

b) die Organe des Vereines tatkräftig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,

c) die von der Generalversammlung und vom Vorstand gefassten Beschlüsse pünktlich zu befolgen,

d) die beschlossenen Eintritts-, Mitglieds- sonstigen Pflicht-, Unkostenbeiträge und Gebühren, sowie sonstige Verbindlichkeiten sind bei Fälligkeit zu entrichten. Die Fälligkeit tritt am 1. Jänner des Vereinsjahres (Mitgliedsbeitrag bei schon bestehender Mitgliedschaft) oder vierzehn Tage nach Versand der Vorschreibung oder, bei zugestandener Fristverlängerung, am Tag, der in der Vorschreibung genannt wird, ein. 
 Der Vorstand kann im Interesse des Vereines XGate4You in begründeten Einzelfällen Mitglieder von der Beitragspflicht befreien oder deren Beiträge mindern oder vorübergehend ruhend stellen. Solche Mitglieder haben kein Stimmrecht, falls keine andere Regelung durch die Mitgliederversammlung des Vereines oder Bestimmungen der Satzung vorgesehen ist.

(2) Alle Mitglieder haften für Schäden, die sie bei Benützung des Vereinseigentums an diesem verursachen.


 § 10 Sektionen

(1) Unbeschadet ihres Status im Sinne des § 5 der Satzung sind die Mitglieder berechtigt, einer oder mehreren der folgenden Sektionen anzugehören:

a) Sailingclub
 b) Fishingclub
c) Kulinarik
 

(2) Die zusätzliche Zugehörigkeit zu einer anderen Sektion ergibt sich aus einer entsprechenden Willenserklärung des Mitgliedes. Zur rechtzeitigen Umsetzung muss der Wunsch nach zu ändernder, aufzulösender oder neuer Sektionszugehörigkeit bis zum 1. Oktober des Folgejahres dem Generalsekretariat des Vereines schriftlich gemeldet werden. Ein Übertritt während

(3) Die Sektionen sind  Zweigstellen des Vereines XGate4You. Ihre Aufgabe ist es, jene im § 3 dieser Satzungen niedergelegten Zwecke zu erfüllen, die sich besser im Rahmen einer eigenen Sektion verwirklichen lassen. 

(4) Die Sektionsleiter etwaige Sektionsausschüsse werden von den Sektionsmitgliedern in einfacher Wahl für jeweils eine Funktionsperiode die mit der Generalversammlung gleichgeschaltet ist gewählt. Die Sektionsleiter haben keine Vertragsbefugnisse und haben keine Rechtspersönlichkeit im Sinne des Vereines, können keine Verträge unterzeichnen und keine Rechtsgeschäfte im Namen des Vereines eingehen. Sollten dennoch etwaige Geschäfte unter Vortäuschung der Befugnisse eingegangen werden, so haften der Sektionsleiter und dessen Stellvertreter mit ihren privaten Vermögen.

 (5) Die Sektionsversammlung ist jährlich abzuhalten und das Protokoll dem Vereinsobmann unmittelbar nach der Abhaltung zu übermitteln. Ein Bericht über die Tätigkeiten ist der Generalversammlung vorzulegen,

a) Die Sektionen könne für spezifische Tätigkeiten (Veranstaltungen, Ausflüge etc.) eine eigene Kassa führen, diese ist von einem Sub Kassier zu betreuen der dem Kassier des Vereines unterstellt ist.

b) Von den Sektionen dürfen keine finanziellen Verbindlichkeiten eingegangen werden, die Abwicklung von Tätigkeiten (Veranstaltungen, Ausflüge etc.) müssen aus der Sektionskassa abgedeckt sein. Die Sektion darf zu Abdeckung etwaiger Veranstaltungen Spenden annehmen.

c) Im Übrigen gelten sinngemäß die Bestimmungen der § 17 und § 18 über die Generalversammlung, soweit sie auf die Sektions-Versammlung anwendbar sind.

(6) Der XGate4You Vereins Obmann oder dessen Stellvertreter ist zu den Sektionssitzungen einzuladen, diesen obliegt es auch Vertreter des Vorstandes als Ersatz zu entsenden oder im Bedarfsfall mitzunehmen. Diese Vorstandsmitglieder, vertreten im gegeben Fall, gegenüber der Sektion den Gesamtverein.

(7) Die Sektionen können zur Finanzierung von maßgebliche Aktivitäten an den Vereinsvorstand einen Antrag für Finanzmittel  stellen. Die zu gewährenden Fördermittel für Sektionen dürfen sich jährlich jedoch nicht auf mehr als 50 % der einbezahlten Mitgliedsbeiträgen der jeweiligen Sektionsmitglieder belaufen, ein Kumulieren der Beiträge mehrerer Jahre ist nicht zulässig. Der Anteil sowie sonst erhaltene Spenden oder allfällige Erträgnisse aus eigenen Veranstaltungen dienen der Sektion  nur zur Verwirklichung der in Abs. 1 genannten Aufgaben. Bei Ausübung ihrer Tätigkeit bleiben jedoch die Sektionen und ihre Organe an die Beschlüsse des Vorstandes des Gesamtvereins gebunden, etwaige Überschüsse sind dem Vereinszweck zuzuführen.

(8) Von den Sektionen dürfen keine vertragliche – Verbindlichkeiten eingegangen werden. Sollten solche notwendig werden, können diese nur vom XGate4You Vereinsvorstand beschlossen und vom Obmann und mindestens einem Vorstandsmitglied unterzeichnet werden. Ist ein Sektionsleiter gleichzeitig gewähltes Vorstandsmitglied ist die Zweitzeichnung immer von diesem vorzunehmen.

(9) Der Sektionsausschuss ist bis zum Widerruf durch den Vorstand allgemein bevollmächtigt, Sektions -Versammlung einzuberufen und Veranstaltungen unter dem Namen des Vereines mit dem jeweiligen Sektionszusatzes (z.B. XGate-Fishing) durchzuführen.

(10) Alle Einnahmen, Ausgaben die in der Sektion getätigt werden, müssen jährlich mittels eines Kassaberichtes an den Vorstand übermittelt werden.

(11) Der Jahresabschluss der Sektionen ist von den Rechnungsprüfern des Gesamtvereins zu prüfen. Stellt der Vorstand Ausgaben für satzungswidrige Zwecke fest, sind weitere Ausgaben der beanstandeten Art zu unterlassen und soweit schon getätigt, im Einzelfall nach Möglichkeit, rückgängig zu machen. 
 Bis die Gebarung der Sektion wieder den satzungsgemäßen Aufgaben entspricht, kann der Vorstand weitere Zuwendungen von Anteilen der Mitgliedsbeiträge sperren bzw. Maßnahmen zur Korrektur veranlassen.

(12) Hat eine Sektion keinen Sektionsleiter  und auch keinen Sektionsleiter Stv. mehr (Fristablauf, Rücktritt, Ausschluss) und steht eine Neuwahl nicht unmittelbar bevor oder besteht die Gefahr des Verlustes von Vereinsgeldern, so hat der Vorstand alle Gegenstände, Unterlagen und Kassenbestände der Sektion in vorläufiger Verwahrung zu nehmen. Erfolgt binnen einem Jahr keine Neuernennung eines Sektionsleiters und eines Sektionsleiter Stv. und eines Subkassiers, gilt die Sektion als aufgelöst.

 (13) Jede Sektion wird von einem Sektionsleiter und dessen Stellvertreter betreut; Sektionsleiter kann nur ein stimmberechtigtes Mitglied sein. 
 Vorstandsmitglieder insbesondere der Obmann und dessen Stellvertreter können gleichzeitig Sektionen leiten und Aufgaben in Sektionen übernehmen.

(14) Die Sektionen und deren Mitglieder anerkennen, sollten sie zusätzlich Mitglieder eines Verbandes sein, zusätzlich zur Satzung des Vereines XGate4You, die rechtsgültige Satzung des entsprechenden Verbandes mit allen Rechten und Pflichten.

§ 11 Organe des Vereins\r\n

(1) Die Organe von XGate4You sind:

a) der Vorstand,
 b) der erweiterte Vorstand,
 c) die Generalversammlung,
 d) die Rechnungsprüfer,
 
 \r\n

(2) Alle Organmitglieder bekleiden ihr Amt grundsätzlich als Ehrenamt, Entschädigungen werden von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen und können jederzeit von dieser wieder aufgehoben werden.

§ 12  Der Vorstand, der erweiterte Vorstand

(1) Der Vorstand von XGate4You besteht aus:

a) Obmann (kann auch den Titel Präsident tragen)
 b) Obmann Stellvertreter (kann auch den Titel Vize. Präsident tragen)
 c) Kassier
 d) Kassier Stellvertreter
 e) Schriftführer oder Generalsekretär, insbesondere auch dann wenn er in einem Angestelltenverhältnis zu XGate4You steht
 f) Schriftführer oder Generalsekretär Stellvertreter
 g) Sektionsleiter
 h) Ehren-Commodores
 
 (2) Der erweiterte (bei Bedarf zugezogene) Vorstand von XGate4You besteht zusätzlich aus
 a) Ausbildungsreferenten, diese sind nicht Stimmberechtigt sofern sie nicht behördlich dem Vorstand angehören
 b) Assistenten des Vorstandes, die vom Vorstand kooptiert werden können und kein Stimmrecht erhalten wenn sie nicht behördlich als Vorstandsmitglieder erfasst sind, also nicht von der Generalversammlung gewählt wurden.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden für eine vierjährige Funktionsperiode gewählt und sind wieder wählbar. Die Funktionsperiode der Assistenten kann begrenzt werden und ist sonst der Funktionsperiode des Vorstandes anzugleichen, kann aber jederzeit per Beschluss des Vorstandes beendet werden\r\n

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Funktionsperiode durch Rücktritt oder Ende seiner Mitgliedschaft aus, so hat der verbleibende Vorstand bis zur Nachwahl in der nächsten Generalversammlung ein Mitglied des Vorstandes oder auch des erweiterten Vorstandes (sofern dieses eine ordentliche Mitgliedschaft hat) mit den Agenden des Ausgeschiedenen zu betrauen. Ist dies nicht möglich, ist eine Generalversammlung mit Wahl einzuberufen.

(5) Bleibt das bisherige / zurückgetretene Vorstandsmitglied mit seiner Zustimmung bis zur Wahl seines Nachfolgers als Assistent im Amt, ist eine Neuwahl erst nach Ablauf einer vierjährigen Funktionsperiode durchzuführen. Der Vorstand hat in einem solchen Fall jedoch auch das Recht den zurückgetretenen jederzeit aller Aufgaben zu entheben und im Sinne des § 12 Abs. 4 eine Nachbesetzung vorzunehmen.

(6) Scheiden mehr als ein Mitglied durch Rücktritt oder Ende seiner Mitgliedschaft aus, und erklären sich die zurückgetretenen nicht bereit ihr Tätigkeit als Assistenten bis zum Ende der Funktionsperiode weiterzuführen, so haben die verbleibenden Vorstandsmitglieder binnen 4 Wochen eine Generalversammlung mit Neuwahlen einzuberufen


 § 14 Befugnisse und Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand hat die Interessen des Vereines nach innen und außen wahrzunehmen. Er fasst im Namen des Vereines Beschlüsse über alle Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind oder dem erweiterten Vorstand vorgelegt werden.

(2) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann. Etwaige Bevollmächtigung zur Stimmabgabe ist ausgeschlossen. Kooptierte Fachreferenten haben im Vorstand kein Stimmrecht.

(3) Vorstandssitzungen sind vom Obmann, im Verhinderungsfalle von einem  Stellvertreter durch formlose Einladung der Mitglieder des Vorstandes, sowie gegebenenfalls der kooptierten Vorstandsmitglieder / Assistenten / erweiterter Vorstand, und unter Angabe der zu lösenden Aufgaben einzuberufen. Sollen verbindliche Beschlüsse gefasst werden, so müssen entweder der Obmann oder ein Stellvertreter, anwesend sein. Die Beschlüsse sind in eine Sitzungsniederschrift / Protokoll aufzunehmen, die allen Mitgliedern des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes zuzuleiten ist.

(4) Ein Vorstandsbeschluss kann mit Hilfe von fernschriftlichen (z.B. per e-mail) Übertragungsmöglichkeiten vom Obmann, herbeigeführt werden. Hierbei ist Voraussetzung, dass alle stimmberechtigten Vorstandsmitglieder kontaktiert werden, oder zumindest der Versuch einer solchen Kontaktaufnahme nachweislich unternommen wurde. Ein Vorstandsbeschluss kann auf diese Weise nur zustande kommen, wenn mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Vorstandsmitglieder für diesen Beschluss stimmt. 
 Über die auf diesem Weg erfolgte Stimmenabgabe ist eine schriftliche Niederschrift zu fertigen. Die Zustimmungsdokumente müssen beigefügt werden und sind spätestens bei der nächsten entsprechenden Sitzung den Mitgliedern des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes nachweislich zu präsentieren.

(5) Der Obmann, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, vertreten den Verein XGate4You gegenüber dritten Personen oder Körperschaften. 

(6) In unaufschiebbaren Fällen kann der Obmann, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, gemeinsam mit drei weiteren stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern an Stelle des Vorstandes selbst Entscheidungen im Interesse des Vereines XGate4You treffen, sofern für diese Entscheidungen eine finanziellen Bedeckung gegeben ist. Der Vorstand hat bei der nächsten Vorstandssitzung über diese Entscheidung abzustimmen. Gibt es keine diesbezügliche einfache Mehrheit, ist die Entscheidung rückgängig zu machen.

(7) Der Verein wird dritten Personen und Körperschaften gegenüber verbindlich durch je zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Obmann oder sein Stellvertreter, gezeichnet. Im Innenverhältnis hat im allgemeinen Schriftverkehr der Schriftführer / Generalsekretär, in finanziellen Angelegenheiten der Kassier, mit zu zeichnen.

 (8) Der Kassier verwaltet und führt die Clubkasse nach den Weisungen des Vorstandes. 
 Er erstellt gemeinsam mit dem Vorstand das jährliche Budget und verfasst jährlich  die Rechnungsabschlüsse.

(9) Der Schriftführer (oder gegebenenfalls der bestellte Generalsekretär) leitet das Büro und den Schriftverkehr des Vereines nach Weisung des Vorstandes. Er koordiniert die Tätigkeit der Organe und Organmitglieder.
 (10) Im Übrigen kann der Vorstand in einer Geschäftsordnung nach dieser Satzung jegliche zustehende Tätigkeiten regeln. In dieser wird generell die Aufgabenaufteilung vorgenommen.

§ 15 Die Generalversammlung

(1) Nach Maßgabe und Möglichkeit ist eine jährliche Generalversammlungen abzuhalten. 
 Die Generalversammlung setzt sich aus  allen stimmberechtigten Mitglieder zusammen und ist vom Vorstand einzuberufen. Die jährlichen Generalversammlungen sind Mitgliedervollversammlungen im Sinne des geltenden Vereinsgesetzes. Die Festlegung des Ortes der Generalversammlung obliegt dem Vorstand.
 (2) Eine zwingende ordentliche Generalversammlung mit Wahlen ist mindestens alle 4 Jahre abzuhalten und hat zumindest den Berichtes des Vorstandes inkl. des Kassaberichtes mit Rechnungsabschluss für den Berichtszeitraum der abgelaufenen Periode zu beinhalten, abgesehen von diesem Umstand ist ein jährlicher Rechnungsabschluss zu erstellen und die abgelaufene Periode des Finanzwesens bei der Generalversammlung mit gesonderten Rechnungsabschlüssen zu dokumentieren.

(3) Außerordentliche Generalversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes, der Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder  statt. 
 Ein diesbezüglicher Antrag muss von den begehrenden Mitliedern unterzeichnet sein und innerhalb von 4 Wochen ab Einlangen des Antrages eine Generalversammlung einberufen werden. Die Tagesordnung für eine außerordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand beschlossen und muss das Thema der Antragsteller beinhalten.

(4) Zeitpunkt und Tagesordnung einer Generalversammlung sind allen ordentlichen Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben und bei der ordentlichen Generalversammlung spätestens vier Wochen und bei einer außerordentlichen Generalversammlung spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin. Für die Rechtzeitigkeit der Einladung ist das Datum des Poststempels maßgebend.

(5) Anträge von Mitgliedern, die einen Gegenstand betreffen, der nicht auf der Tagesordnung steht, müssen bei ordentlichen Generalversammlungen mindestens acht Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Obmann einlangen. Später einlangende oder bei einer ordentlichen Generalversammlung gestellte Anträge dürfen nur dann in Verhandlung genommen und zur Abstimmung gebracht werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesend und stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen, dass der Antrag zur Verhandlung und Abstimmung zugelassen wird. 

(6) Wenn der Obmann, im Verhinderungsfalle ein Obmann Stv., der Ansicht ist, dass ein Beschluss einer Generalversammlung dem Zweck des Vereines oder dessen Interessen widerspricht und die Pro-Stimmen nicht die einfache Mehrheit aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder darstellen, ist er berechtigt, die Wirksamkeit dieses Beschlusses vorläufig auszusetzen. Der Vorstand ist in einem solchen Fall verpflichtet, den Beschlusstext nebst Versammlungsprotokoll des betroffenen Tagesordnungspunktes innerhalb eines Monats nach der betreffenden Generalversammlung allen Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben und Aufzuforderung, dem Vorstand spätestens zwei Monate nach der betreffenden Generalversammlung mitzuteilen, ob sie für oder gegen diesen Beschluss stimmen. 
 Ein solcher in seiner Wirksamkeit ausgesetzter Beschluss wird erst dann wirksam, wenn sich nicht innerhalb der angegebenen Erklärungsfrist die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gegen den gefassten Beschluss erklärt hat. Schweigen gilt als Zustimmung zum ursprünglich gefassten Beschluss, worauf in der Bekanntmachung an die Mitglieder ausdrücklich hinzuweisen ist. Binnen zwei Wochen nach Ablauf der Erklärungsfrist hat der Vorstand allen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen, ob der ausgesetzte Beschluss wirksam geworden oder durch die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder abgelehnt, und daher nicht rechtswirksam geworden ist. Eine Dokumentation ist im wie im § 14 Abs. 4 angeführt zu erstellen und der Generalversammlung zur Einsichtnahme bereitzustellen. (Eine Zusendung ist nicht vorgesehen und kann nur mit Zustimmung des Obmannes erfolgen)

(7) Eine Generalversammlung ist, ausgenommen bei Auflösung des Vereines, beschlussfähig, wenn ein Drittel aller ordentlichen Mitglieder anwesend ist.

(8) Ist die Beschlussfähigkeit zum festgelegten Beginn der Versammlung nicht gegeben, so findet die Generalversammlung eine halbe Stunde später mit der selben Tagesordnung statt, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.\r\n

(9) Hat eine Generalversammlung die Auflösung des Vereines zum Gegenstand, so ist sie zu diesem Tagesordnungspunkt nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller ordentlichen Mitglieder anwesend ist.

§ 18 Befugnisse der Generalversammlung

Die Generalversammlung entscheidet als letzte Instanz in allen Vereinsfragen, ihr ist vorbehalten:\r\n

(1) Das Protokoll der letzten Generalversammlung, das jeder Zeit von jedem Mitglied eingesehen werden darf und bei der Generalversammlung aufliegen muss (eine Zusendung ist nicht vorgesehen und kann nur mit Zustimmung des Obmannes erfolgen) zu genehmigen. 

(2) Die Jahresberichte des Obmannes und der übrigen Vorstandsmitglieder entgegenzunehmen.\r\n

(3) Den Bericht des Kassiers und der Rechnungsprüfer entgegenzunehmen 
 
 (4) Dem Kassier und dem gesamten Vorstand mittels  Abstimmungen die Entlastung zu erteilen.\r\n

(5) Die Mitglieder des Vorstandes und zwei Rechnungsprüfer zu wählen.

(6) Vorschläge des Vorstandes zu beschließen.

(7) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, bzw. diverser Vereinsentgelte sowie sonstige Pflichtbeiträge zu beschließen.\r\n

(8) Ehrenmitglieder und Ehren-Commodores zu ernennen (Zweidrittelmehrheit) und dessen Status (Befreiungen von Gebühren, Ehrenring etc.) zu beschließen.

(9) Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von Mitgliedern.

(10) Die Satzungen abzuändern (Zweidrittelmehrheit).

(11) Den Verein aufzulösen (Zweidrittelmehrheit).

§ 19 Die Rechnungs/Kassaprüfer

(1)     Die Rechnungs/Kassaprüfer, werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. 
 Es sind zumindest 2 Rechnungsprüfer zu bestellen.

(2)     Externe Rechnungsprüfer die dem Vorstand nicht angehören müssen, könne befristet und anlassbezogen  bestellt werden.

(3) Den Rechnungs/Kassaprüfern obliegt die Prüfung der Geschäftsgebarung und des Rechnungsabschlusses des Gesamtvereins und der Sektionen, Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

§ 20 Das Schiedsgericht

Streitigkeiten von besonderer Bedeutung für den Verein zwischen Mitgliedern und dem Vorstand oder von Mitgliedern untereinander, die ihren Ursprung im Vereinsverhältnis haben, werden durch ein Schiedsgericht entschieden. In dieses Schiedsgericht entsendet jede Partei zwei Schiedsrichter, die Vereinsmitglieder sein müssen. Die vier Schiedsrichter wählen einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes, womit das Schiedsgericht aus fünf Personen besteht. Unterlässt es eine Partei, innerhalb von 14 Tagen seine  Schiedsrichter namhaft zu machen, oder können sich die Schiedsrichter innerhalb dieser Frist nicht über den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes einigen, so werden die fehlenden Schiedsrichter oder der Vorsitzenden des Schiedsgerichtes durch den Vorstand ernannt. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, Enthaltungen bei Abstimmungen sind nicht zulässig. Es hat seine Entscheidung längstens binnen sechs Monaten nach Bestellung des Vorsitzenden des Schiedsgerichtes zu fällen. Das Schiedsgericht kann Sanktionierung  dem Vereinsvorstand vorschlagen, kann aber keine Strafen verhängen.

§ 21 Der Ehrenrat

(1) Die von der Generalversammlung ernannten Ehrenmitglieder und Ehren-Commodore bilden den Ehrenrat.

(2) Der Ehrenrat berät und unterstützt den Vorstand bei seiner Aufgabe. Seine Mitglieder haben Zutritt zu allen Sitzungen.

(3) Der Vereinsobmann kann sie um Übernahme spezieller Repräsentationsaufgaben bitten.


 § 22 Strafen

(1) Über ein Mitglied, das

a) durch sein Auftreten das Ansehen Vereines XGate4You  nachhaltig schädigt,

b) diesen Satzungen, Beschlüssen der Generalversammlung oder des Vorstandes vorsätzlich und gröblich zuwiderhandelt,

c) wegen eines Verbrechens strafrechtlich verurteilt wird,

können nachstehende Strafen verhängt werden.

(2) Art der Strafen:

a) ein Verweis,

b) ein Verbot, für bestimmte Zeit an sportlichen und / oder gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereines XGate4You  teilzunehmen oder bei in- und ausländischen Aktivitäten z.B. Regatten Sperren zu verhängen.

c) Suspendierung der Funktion eines Organmitgliedes,

d) Ausschluss aus dem Vereines XGate4You

(3) Die Strafe wird durch den Vorstand nach gründlicher Untersuchung und Anhörung des betroffenen Mitglieds verhängt. Im Falle des Ausschlusses und der Suspendierung steht dem Betroffenen die Berufung an die nächstfolgende ordentliche Generalversammlung offen, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Eine Berufung ist spätestens vier Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

(4) In den Fällen des Abs. 2 Lit. a. und b. ist die Entscheidung des Vorstandes endgültig

§ 23 Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann entsprechend § 18 Abs. 11 nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Die Generalversammlung hat, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen, etwaiges Restvermögen nach der Abwicklung ist einem sozialen Zweck zuzuführen.

§ 24 Allgemeine Bestimmungen

(1) Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

(2) Für den Vereines XGate4You  bestimmte Mitteilungen, die rechtsverbindliche Wirkung haben sollen, sind, so nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt wird, an den Obmann des Vereines XGate4You  zu richten. 

(3) Für Mitglieder bestimmte Mitteilungen sind an die dem Obmann zuletzt bekanntgegebene Adresse zu richten. 

(4) Vermögen und Anlagen des Vereines XGate4You  zu dieser Satzung sind Bestandteile der Satzung.

(5) Durch eine vom Vorstand beschlossene Clubordnung, die sich im Rahmen dieser Satzungen halten muss, können alle Vereinsangelegenheiten noch näher bestimmt werden, als es durch diese Satzungen geschieht.

§ 25 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Vereinsgründung in Kraft und kann bei jeder Generalversammlung geändert werden, Änderungen sind der Vereinsbehörde unmittelbar nach der jeweiligen Generalversammlung mitzuteilen und treten mit deren Annahme in Kraft.